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Rubrik: Freak Aktuell
01. Mai 2016

Menschen mit Beeinträchtigungen & Mindestsicherung

von Redaktion/Armutskonferenz

Auch Menschen mit Beeinträchtigungen zählen grundsätzlich zum Kreis der BMS-anspruchsberechtigten Personen, wenn sie in Privathaushalten leben und auf Grund eingeschränkter Finanzmittel den Lebensbedarf nicht selbst bestreiten können. In diesen Fällen ist es die Aufgabe der bedarfsorientierten Mindestsicherung, das finanzielle Existenzminimum sicher zu stellen.

Aus den vorhandenen Daten und Statistiken zur BMS lässt sich nicht ermitteln, wie viele Menschen mit Beeinträchtigung konkret Leistungen der Mindestsicherung erhalten. Im Sinn gleichberechtigter Teilhabe gemäß UN-Behindertenrechtskonvention könnte dies auch begrüßt werden, da eine weitere „Sonderstellung“ vermieden wird. Das Fehlen der Daten führt leider aber auch dazu, dass spezifische Bedarfe von Menschen mit Beeinträchtigungen nicht beachtet werden.

Auch deshalb fordert die Armutskonferenz eine bessere statistische Erhebung und deren Abbildung in den öffentlich zugänglichen Statistiken zur BMS. Menschen mit Beeinträchtigungen haben oftmals höhere Lebenshaltungskosten, erhalten aber im Rahmen der BMS in der Regel keine zusätzlichen Hilfestellungen. Für die benötigte Unterstützung bei der Besorgung von Einkäufen, der Reinigung der Wohnung, der persönlichen Unterstützung bei Körperpflege und Ernährung etc. werden Soziale Dienste benötigt, ebenso für die persönliche Begleitung und Unterstützung. Die Finanzierung dieser professionellen Hilfe erfolgt auch durch Eigenleistungen aus dem Einkommen und dem Einsetzen des Pflegegeldes es. Darüberhinausgehende Hilfeleistungen müssen zugekauft werden: beispielsweise für kleine Reparaturarbeiten im Haushalt, laufende Instandsetzungen in der Wohnung – Alltagserledigungen, für die ein Mensch mit Beeinträchtigungen vielfach externe Unterstützung benötigt. Aber auch die Aufwendungen für Kleidung, Schuhe, Haushaltsgeräte etc. sind deutlich höher.

Daher ist es notwendig, dass auf die erhöhte Familienbeihilfe ungeschmälert zurückgegriffen werden kann. Obwohl in der BMS-Vereinbarung deutlich festgelegt wurde, dass die erhöhte Familienbeihilfe nicht als Einkommen anzurechnen ist, greifen Oberösterreich und Kärnten noch immer auf die Beihilfe zu(Anrechnung; eigener Mindeststandard). Ähnliche Verschlechterungen waren in Niederösterreich geplant, konnten durch breite öffentliche Diskussion aber abgewendet werden.

Die erhöhte Familienbeihilfe wird gemäß FLAG vom Bundesgesetzgeber als einkommens-und vermögensunabhängiger Beitrag (mit hohen Freigrenzen) für beeinträchtigungsbedingt notwendigen Aufwendungen erwerbsunfähiger Menschen gewährt. Und dafür ist die Transferleistung auch zu verwenden. Die Voraussetzungen sind ohnehin restriktiv geregelt und der Anspruch wird genau geprüft. Während beispielsweise die Waisenpension samt Ausgleichszulage trotz Bezug der erhöhten Familienbeihilfe weiterhin in voller Höhe ausbezahlt wird, kürzen Oberösterreich und Kärnten die Mindestsicherung. Die Missachtung der BMS-Vereinbarung bleibt für diese Bundesländer folgenlos. Daher wird ein deutlich erhöhter Verbindlichkeitsgrad für die Bund-Länder-Vereinbarung gefordert oder eine gesetzliches Verbot der Anrechnung (FLAG-Bestimmung).

Aktuell bestimmt der Zufall des Wohnortes, ob ich als Mensch mit Beeinträchtigung bei BMS-Bezug die erhöhte Familienbeihilfe für die Abdeckung von Unterstützungsleistungen nutzen kann, oder eben nicht. Dauerleistung Mindestsicherung?

Menschen mit Behinderungen, die keinen eigenen Pensionsanspruch erworben haben, keine Halb-oder Waisenpensionen bekommen oder deren Einkommen sehr gering ist, haben ebenfalls Anspruch auf BMS-Leistungen. Die strengen Prüfkriterien finden auch bei „Aufstocken“ -wenn das geringe Einkommen nicht reicht und durch BMS ergänzt wird–Anwendung.

Ziel der Mindestsicherung ist, neben der Vermeidung und Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung, insbesondere die Unterstützung beim Einstieg oder Wiedereinstieg ins Arbeitsleben. All das gilt natürlich auch für Menschen mit Beeinträchtigungen.  Werkstätten und „fähigkeitsorientierte“ Beschäftigung mit Taschengeld-Entlohnung begründet keine sozialversicherungsrechtliche Absicherung.

Ohne inklusive Angebote am Arbeitsmarkt Für Menschen mit Behinderungen wird die Zahl dieser DauerleistungsbezieherInnen in der BMS weiter steigen. Die UN-Behindertenrechtskonvention muss auch in diesem Bereich dringend umgesetzt werden.


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