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Ganz normale Familien
Wer heute eine Sendung über Familien hört, denkt vielleicht schnell an aktuelle Diskussionen, in denen ein konservatives Familienbild gegen andere Lebensgemeinschaften steht. Genau das soll in dieser Sendung aus dem ORF-RadioCafe nicht geschehen. Sie trägt den Titel »Ganz normale Familien« und wird alle Formen von Familie einbeziehen. Denn das Recht auf Familie gilt für alle, selbstverständlich auf für Menschen mit Behinderung.
Die gesamte Sendung können Sie übrigens hier als MP3 nachhören.
An den Beginn der Sendung möchte ich, quasi als Motto, den § 23 der UN-Resolution über die Rechte von Menschen mit Behinderungen zitieren: Sie steht unter der Überschrift: Achtung der Wohnung und der Familie und sagt sehr deutlich in Absatz 1, dass alle Vertragsstaaten sich zu einer Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verpflichten - nämlich auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen - in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen.
Gäste
- Frau K. ist Rollstuhlfahrerin und lebt mit einem Rollstuhlfahrer zusammen
- Carmen Little (am Telefon) ist alleinerziehende Mutter eines mehrfach behinderten Sohnes. Ihr wurde die Mindestsicherung auf EUR 300,- gekürzt - mit dem Hinweis, dass sie vom Pflegegeld ihres Sohnes leben solle.
- Gerda Ressl vom Verein Behindertenobmann stellt einige Fälle vor, unter anderem den Status der Pflegegemeinschaft, wenn Familien ein Mitglied mit Behinderung im selben Haushalt haben, müssen alle ihr Vermögen offenlegen, wenn das Familienmitglied in einer Einrichtung lebt, muss dies nicht sein.
- Roswitha Blümel: Ihr wurde im Zuge eines Scheidungsverfahrens ihr Sohn entzogen und in einer Einrichtung untergebracht, in der, Medienberichten zufolge, die Bewohner geschlagen wurden.
These 1: Die Prüfung der Zustände bei den Eltern scheint kritischer zu sein als die bei verschiedenen Betreuungseinrichtungen. Die Unterbringung der Kinder kostet dann ein Vielfaches von dem, was die Eltern zahlen. à Damit würden sowohl die Steuerzahler als auch die Familien geschädigt, am meisten aber die Kinder, für die die Stellen eigentlich da sein sollten. Ein unrühmliches Beispiel das Kinderheim St. Rafael, über das sogar in der Presse Gewaltvorgänge dokumentiert werden: »Alle Kinder, die ins Heim kommen, werden geschlagen« (Die Ganze Woche Nr 27/14, S. 12ff)
These 2: Es werden nicht die gelindesten Mittel, wie im Gesetz vorgesehen, gewählt, um das Kind in der Familie oder im Familienverband unterzubringen. Die wurde nicht genau genug geprüft und im Sinne der Bedürfnisse des Kindes geprüft.
These 3: Wenn der Artikel 23 (3) der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen die Vertragsstaaten, zu denen auch Österreich gehört, dazu verpflichtet, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben, dann werde diesem zuwidergehandelt, insbesondere dadurch, dass von den Funktionären der Institution nicht Unterstützung von Vertragspartnern, sondern Macht über untergeordnete Betroffene zum Ausdruck komme. Dies widerspricht auch insbesondere dem Ziel der UN-Resolution, »das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern«.
An der Diskussion nahmen auch zwei Personen aus dem Publikum teil und berichteten von anderen Kritikpunkten gegenüber Jugendämtern.
Frau Herta Stafa von der MA 11 in Wien wurde in die Sendung eingeladen und zu einem Statement gebeten. Sie wollte nichts dazu sagen, es wurde vereinbart, dass sie aus anderen Medien zitiert werden könne.
Passagen der UN-Resolution, die mit dieser Sendung zu tun haben:
UN-KONVENTION ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE RECHTE VON MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN
Artikel 2: Laut Konvention »bedeutet "Diskriminierung aufgrund von Behinderung" jede Unterscheidung, Ausschließung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Genießen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Versagung angemessener Vorkehrungen.«
Artikel 3: a) die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
b) die Nichtdiskriminierung;
…
h) die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.
Artikel 4: Die Vertragsstaaten verpflichten sich
d) Handlungen oder Praktiken, die mit diesem Übereinkommen unvereinbar sind, zu unterlassen und dafür zu sorgen, dass die staatlichen Behörden und öffentlichen Einrichtungen im Einklang mit diesem Übereinkommen handeln.
Artikel 5: Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben.
(2) Die Vertragsstaaten verbieten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen.
Artikel 7: (2) Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Hilfe zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.
Artikel 8: c) die Aufforderung an alle Medienorgane, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck dieses Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen
Artikel 11: Gefahrensituationen und humanitäre Notlagen: Die Vertragsstaaten ergreifen im Einklang mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, einschließlich des humanitären Völkerrechts und der internationalen Menschenrechtsnormen, alle erforderlichen Maßnahmen, um in Gefahrensituationen, einschließlich bewaffneter Konflikte, humanitärer Notlagen und Naturkatastrophen, den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten.
Artikel 15: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe: (1) Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.
(2) Die Vertragsstaaten treffen alle wirksamen gesetzgeberischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen oder sonstigen Maßnahmen, um auf der Grundlage der Gleichberechtigung zu verhindern, dass Menschen mit Behinderungen der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
Artikel 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft:
a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben;
b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;
c) gemeindenahe Dienstleistungen und Einrichtungen für die Allgemeinheit Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung zur Verfügung stehen und ihren Bedürfnissen Rechnung tragen.
Artikel 23: Achtung der Wohnung und der Familie
(1) Die Vertragsstaaten treffen wirksame und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen in allen Fragen, die Ehe, Familie, Elternschaft und Partnerschaften betreffen, um zu gewährleisten, dass
a) das Recht aller Menschen mit Behinderungen im heiratsfähigen Alter, auf der Grundlage des freien und vollen Einverständnisses der künftigen Ehegatten eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, anerkannt wird;
b) das Recht von Menschen mit Behinderungen auf freie und verantwortungsbewusste Entscheidung über die Anzahl ihrer Kinder und die Geburtenabstände sowie auf Zugang zu altersgemäßer Information sowie Aufklärung über Fortpflanzung und Familienplanung anerkannt wird und ihnen die notwendigen Mittel zur Ausübung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden;
c) Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kindern, gleichberechtigt mit anderen ihre Fruchtbarkeit behalten.
(2) Die Vertragsstaaten gewährleisten die Rechte und Pflichten von Menschen mit Behinderungen in Fragen der Vormundschaft, Pflegschaft, Personen- und Vermögenssorge, Adoption von Kindern oder ähnlichen Rechtsinstituten, soweit das innerstaatliche Recht solche kennt; in allen Fällen ist das Wohl des Kindes ausschlaggebend. Die Vertragsstaaten unterstützen Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise bei der Wahrnehmung ihrer elterlichen Verantwortung.
(3) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleiche Rechte in Bezug auf das Familienleben haben. Zur Verwirklichung dieser Rechte und mit dem Ziel, das Verbergen, das Aussetzen, die Vernachlässigung und die Absonderung von Kindern mit Behinderungen zu verhindern, verpflichten sich die Vertragsstaaten, Kindern mit Behinderungen und ihren Familien frühzeitig umfassende Informationen, Dienste und Unterstützung zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. In keinem Fall darf das Kind aufgrund einer Behinderung entweder des Kindes oder eines oder beider Elternteile von den Eltern getrennt werden.
(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, in Fällen, in denen die nächsten Familienangehörigen nicht in der Lage sind, für ein Kind mit Behinderungen zu sorgen, alle Anstrengungen zu unternehmen, um andere Formen der Betreuung innerhalb der weiteren Familie und, falls dies nicht möglich ist, innerhalb der Gemeinschaft in einem familienähnlichen Umfeld zu gewährleisten.